Satzung

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Burweg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Heimat- und Kulturverein Burweg e.V.

(2) Er hat den Sitz in 21709 Burweg

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)       Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde

(2)       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durchdie Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förder­zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch

– enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

– der Aufbau eines Archivs, welches die Geschichte der Gemeinde Burweg und deren Einwohner bewahren soll.

– die Heimatkunde, die Heimatpflege, das kulturelle Leben und den bürgerschaftlichen Austausch der unterschiedlichen Altersgruppen der örtlichen Bevölkerung fördern

– Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden,

– die sich im öffentlichen Eigentum der Gemeinde Burweg befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen, die dem kulturellen und bürgerschaftlichen Austausch der unterschiedlichen Altersgruppen der örtlichen Bevölkerung dienen, zu unterstützen.

(3)       Der Verein kann durch Veranstaltungen in allen diesen Bereichen an die Öffentlichkeit treten.

(4)       Der Verein trägt zum Aufbau und der Pflege von Gemeindepartnerschaften bei.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung der Angelegenheiten innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus vier Mitgliedern

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind versetzt um zwei Jahre zu wählen, so dass immer ein Vorsitzender oder der Stellvertreter bei der jeweils anderen Wahl im Amt ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Der Vorstand darf über Beitragsbefreiungen, bzw. -stundungen von Mitgliedsbeiträgen in Härtefällen beschließen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen

8) Der Vorstand entscheidet über mögliche Beteiligungen an Gesellschaften.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
b) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von der Hälfte der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen auch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine erneute Versammlung einzuberufen, in der dann eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burweg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutzregelung

Die Regularien des Datenschutzes liegen jedem Mitgliedsantrag als Anlage bei und werden bei Eintritt unterzeichnet und akzeptiert.

Burweg, 14. November 2018